Stand: Juli 2007
1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferer aus allen gegenwärtigen, noch nicht beiderseits vollständig abgewickelten und allen zukünftigen Bestellungen und Leistungsaufträgen.
1.2 Ausschluss fremder Verkaufsbedingungen Abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferers, insbesondere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Annahme unserer Bestellung, spätestens jedoch mit Absendung der Lieferungen an uns gelten unsere Bedingungen als anerkannt.
1.3 Wirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an deren Stelle die gesetzliche Vorschrift.
1.4 Schriftform Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Angebotes oder unserer Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenübertragung, Telefax oder per e-Mail erfolgen.
2. Auftrag 2.1 Schriftliche Auftragsbestätigung Aufträge sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie gelten in jedem Falle als angenommen, wenn sie innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Bestellung nicht abgelehnt werden. Erfolgt die schriftliche Bestätigung nicht innerhalb von 5 Tagen, sind wir ohne weitere Ankündigung berechtigt, von unserer Bestellung zurückzutreten.
2.2 Hinweispflicht Der Lieferer übernimmt mit Annahme der Bestellung uns gegenüber die Pflicht, unsere Bestellung sachlich zu prüfen und auf eventuelle Ungereimtheiten sowie auf eine Abweichung seines Angebotes von unserer Bestellung hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Hinweispflicht verpflichtet den Lieferer zum Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens.
2.3 Auftragsänderung Wir sind bis zum Ergehen der Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Auftrag abzuändern. Nach Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, unseren Auftrag hinsichtlich des Liefergegenstandes, der Liefermenge oder der vereinbarten Leistung bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des erteilten Auftrages durch den Lieferer abzuändern, ohne dass hierdurch dem Lieferer Ansprüche auf Schadensersatz oder Erfüllung zustehen, wenn unsere Abänderung dem Lieferer zumutbar ist. Widerspricht der Lieferer unserer Abänderung nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich, gilt die von uns vorgenommene Änderung gegenüber dem Lieferer als zumutbar.
2.4 Abänderungen durch den Lieferer Abänderungen (Änderungen oder Ergänzungen) unserer Bestellung durch den Lieferer sind nur zulässig, wenn diese durch den Lieferer uns gegenüber schriftlich mitgeteilt und von uns sodann schriftlich bestätigt worden sind.
2.5 Kostenvoranschläge Kostenvoranschläge sind von uns nicht zu vergüten. Sie berechtigen uns zur Beauftragung des Lieferers zu den in den Kostenvoranschlägen ausgeführten Konditionen mit der Verpflichtung des Lieferers, unseren hierauf beruhenden Auftrag anzunehmen.
2.6 Lieferumfang An Software die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation erhalten wir neben dem Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße oder gewöhnliche Verwendung des Produktes erforderlichen Umfang auch das Recht der zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens. Diese Rechtsposition sind wir berechtigt, uneingeschränkt an unsere Kunden weiterzugeben.
2.7 Vertraulichkeit Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Einverständniserklärung nicht berechtigt, sowohl die Tatsache des Bestehens der Lieferbeziehung zu uns, als auch einzelne Angaben aus der Lieferbeziehung an Dritte weiterzuleiten, insbesondere hiermit gegenüber Dritten zu werben.
2.8 Beistellungen Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Maschinen, Apparaturen, Verpackungen oder sonstige von uns zur Abwicklung des Vertrages überlassene Gegenstände bleiben unser Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß und im Rahmen dieses Vertrages genutzt werden. Sie sind vom Lieferer sorgsam zu behandeln, ordnungsgemäß aufzubewahren, zu warten, instandzuhalten und zu schützen. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung setzt sich unser Eigentum in der neu geschaffenen Sache fort.
3. Lieferfristen / Liefertermine 3.1 Verbindliche Zeitangaben In unserem Auftrag geben wir die vom Lieferer im Angebot ausgewiesenen Lieferfristen/Liefertermine wieder, es sei denn, wir haben mit dem Lieferer nach Abgabe des Angebotes betreffend die Lieferfristen/Liefertermine andere Vereinbarungen getroffen oder Angaben für Lieferfristen/Liefertermine sind durch den Lieferer nicht erfolgt. Unsere in der Bestellung angegebenen Lieferfristen/ Liefertermine sind damit für den Lieferer uns gegenüber verbindlich, es sei denn, der Lieferer widerspricht den von uns angegebenen Lieferfristen/Lieferterminen schriftlich binnen einer Frist von 3 Tagen. Das Recht zum Widerspruch des Lieferers besteht jedoch nicht, wenn die von uns angegebenen Lieferfristen/ Liefertermine dem Angebot des Lieferers bzw. der abweichenden Vereinbarung zwischen uns und dem Lieferer nach Ergehen des Angebotes des Lieferers entsprechen.
3.2 Lieferverzug Der Lieferer gerät mit Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins ohne weitere Mahnung oder Fristsetzung in Verzug. Für den Fall, dass eine Lieferverzögerung durch den Lieferer nicht zu vertreten ist, verlängert sich die Lieferfrist/der Liefertermin um den Zeitraum der nicht zu vertretenden Verzögerung entsprechend. Wir sind jedoch zum Rücktritt berechtigt, wenn ein weiteres Festhalten an dem Auftrag für uns nicht zumutbar ist und innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Erklärung unseres Rücktritts die Lieferung durch den Lieferer an uns nicht vorgenommen wird. Bei Vornahme der Lieferung innerhalb dieser Frist ist unser Rücktritt gegenstandslos.
Unabhängig davon, ob der Lieferer die Lieferverzögerung zu vertreten hat, hat der Lieferer uns unverzüglich über eintretende Verzögerungen bei Ausführung der Lieferung, insbesondere die zu erwartende Dauer der Verzögerung zu informieren. Unterlässt der Lieferer uns gegenüber diese Information oder nimmt er sie nicht rechtzeitig vor, ist der Lieferer zum Ersatz eines uns hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Der Lieferer ist verpflichtet, erkennbare Verzögerungen bei der Lieferung durch entsprechende ausgleichende Maßnahmen, insbesondere eine beschleunigte Beförderung, zu reduzieren, unabhängig davon, ob der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.3 Rechtzeitigkeit Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den mangelfreien Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahmefähigkeit an.
4. Gefahrübergang 4.1 Gefahrübergang bei Eingang oder Abnahme Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Abnahme über.
4.2.Versandkosten Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Lieferers, auch wenn eine Kostenbeteiligung vereinbart ist. Solange keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, gehen die Versandkosten grundsätzlich zu Lasten des Lieferers. Der Lieferer hat die Sendung auf seine Kosten gegen Transportrisiken zu versichern.
Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins erforderliche beschleunigte Beförderung sind vom Lieferer zu tragen.
Bei Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart frei bestimmen.
Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit von uns keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Etwaige Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen in jedem Fall zu Lasten des Lieferers.
5. Preise 5.1 Allgemeine Preisbestimmungen Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Lieferers als Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und verstehen sich in Euro.
5.2 Verpackung und Packmaterial Es dürfen nur Umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden. Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Lieferer. Verpackung und Packmaterial wird durch den Lieferer zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Lieferer. Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, Transportverpackungen und sonstiges Packmaterial zu entsorgen und die Kosten zur Entsorgung von den Rechnungen des Lieferanten in Abzug zu bringen.
6. Rechnungen 6.1 Rechnungsformalien Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. In den Rechnungen müssen die Bestellkennzeichen, die einzelnen Artikel und Mengen sowie die Stückpreise und Gesamtpreise gesondert ausgewiesen werden. Die Rechnungen müssen den jeweils einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuerrechtes entsprechen, so dass wir berechtigt sind, bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, die Vorsteuer geltend zu machen. Rechnungen dürfen keinesfalls der Lieferung beigefügt werden.
6.2 Fälligkeitsvoraussetzung Die vollständige Angabe der Bestellkennzeichen sowie die Einhaltung der Rechnungsformalien ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Rechnungsbetrages.
7. Zahlung 7.1 Fälligkeit Die Rechnungen, sind soweit nicht anders vereinbart, zur Zahlung fällig wie folgt: Innerhalb 14 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang mit 2% Skonto. Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang netto ohne Abzug.
Gehen Rechnung und Lieferung nicht gleichzeitig in unserem Hause ein, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage, an dem sich auch die Rechnung bzw. auch die Lieferung in unserem Besitz befindet bzw. die von uns angegebene Empfangsadresse mangelfrei erreicht hat. Handelt es sich um eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder um eine Leistung, kommt es auf die Abnahmefähigkeit an.
Bei Leistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Leistung vollständig erbracht ist.
7.2 Aufrechnung oder Zurückbehaltung Gegen die fälligen Forderungen des Lieferers sind wir wegen unserer fälligen Ansprüche berechtigt, die Aufrechnung zu erklären, oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, auch wenn unsere Forderungen nicht rechtskräftig festgestellt sind bzw. vom Lieferer bestritten werden.
Auch bei erklärter Aufrechnung sind wir zum Skontoabzug berechtigt. Im Falle der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind wir nach Wegfall unseres Zurückbehaltungsrechtes zum Skontoabzug bei sodann erfolgender Zahlung berechtigt, wenn unsere Zahlung ohne Berücksichtigung des Zeitraumes der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes immer noch innerhalb der zum Skontoabzug berechtigenden Zahlungsfrist liegt.
Unsere Zahlungen stellen kein Anerkenntnis des der Zahlung zu Grunde liegenden Rechnungsbetrages bzw. der uns gegenüber erhobenen Forderung dar. Durch unsere Zahlungen verzichten wir nicht auf bestehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche wegen Mängeln der vertragsgegenständlichen Leistung oder sonstiger hiermit verbundener Rechte.
8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes Die gelieferte Ware geht mit Anlieferung an der von uns angegebenen Empfangsstelle in unser Eigentum über. Der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
8.2 Ausdrückliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes Für den Fall das wir mit dem Lieferer ausdrücklich die Geltung eines Eigentumsvorbehaltes vereinbaren, ist ausschließlich ein einfacher Eigentumsvorbehalt vereinbart. Bei Weiterveräußerung oder Verarbeitung/Verbindung erlischt der Eigentumsvorbehalt.
8.3 Herausgabepflicht Für den Fall, das wir uns mit dem Ausgleich unserer Verbindlichkeiten in Verzug befinden, ist der Lieferer im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, die nicht bezahlte Vorbehaltsware herauszuverlangen. Voraussetzung hierfür ist eine weitere schriftliche Mahnung mit einer weiteren Fristsetzung von mindestens 2 Wochen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch den Lieferer gilt gleichzeitig als Rücktritt vom Vertrag.
9. Gewährleistung 9.1 Mangelbegriff Der Lieferer gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand des Wissens, der Technik und der Wissenschaft, sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der BRD, der EU und des Bestimmungslandes entsprechen. Weiter gewährleistet der Lieferer, dass seine gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, sich zur gewöhnlichen Verwendung, die bei Produkten der gleichen Art üblich ist, eignen und die Eigenschaften besitzen, die aufgrund der öffentlichen Äußerung des Lieferers, des Herstellers oder dessen Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften des Produktes erwartet werden können.
9.2 Keine Untersuchungs- und Rügepflicht Der Lieferer ist verpflichtet, vor Absendung an uns die Ware auf Fehlerfreiheit für uns zu kontrollieren. In Abweichung von § 377 Abs. 1 HGB sind wir daher nicht verpflichtet, die Ware nach Ablieferung zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Genehmigungsfiktion bezüglich Mängel tritt nicht ein. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, es sei denn, dass bei der an uns versandten Ware ein offenkundiger Mangel vorliegt und dieser Mangel nach Vornahme der Kontrolle durch den Lieferer entstanden ist (transportbedingter Mangel). Will der Lieferer in diesem Fall den Einwand der verspäteten Mängelrüge geltend machen, hat er darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel an der Ware auf dem Transportweg entstanden ist.
9.3 Sachmängelhaftung und Schadensersatzansprüche Der Lieferer hat nach unserer Wahl auf seine Kosten auftretende Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Führt der Lieferer die Mangelbeseitigung bzw. die Ersatzlieferung oder –leistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferers selbst Nachbesserung oder Neulieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder Ersatzleistung binnen angemessener Frist durchzuführen. Wir sind auch berechtigt, den aufgrund der Pflichtverletzung entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns, als Schadenersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Lieferers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Unser Schadensersatzanspruch ist in der Höhe unbegrenzt.
Werden wir unsererseits durch unseren Kunden oder durch Dritte auf Schadenersatz oder Produkthaftpflicht in Anspruch genommen, so hat uns der Lieferer von derartigen Ansprüchen freizustellen und daraus entstandene Kosten, insbesondere die Kosten einer Rückrufaktion, zu erstatten, soweit seine Lieferung oder Leistung oder sonstige Handlungsweise hierfür ursächlich war und er hierfür einzustehen hat.
Der Lieferer ist verpflichtet eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung, die auch eventuelle Rückrufaktionen abdeckt und auch das Risiko einer Produktlieferung ins Ausland, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika, berücksichtigt, vorzuhalten. Auf Anforderung sind uns die Versicherungspolice und die einschlägigen Zahlungsbelege vorzulegen.
9.4 Gewährleistungsfrist Sachmängel verjähren in 24 Monaten, soweit gesetzlich nicht eine längere Verjährungsfrist gilt. Für den Fall, dass wir uns bei der Auswahl der Gewährleistungsalternativen für die Ersatzleistung entscheiden, beginnt die Gewährleistungsfrist für die Ersatzlieferung mit deren Eingang bei der Empfangsstelle von neuem.
9.5 Abtretung von Rückgriffsansprüchen § 478 BGB Sofern dem Lieferer Rückgriffsansprüche gegen seinen Vorlieferanten gemäß § 478 BGB zustehen, tritt der Lieferer diese bereits jetzt vollumfänglich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
9.6 Rückgabe mangelhafter Produkte Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände gehen zu Lasten des Lieferers.
10. Rechtsmängel, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte 10.1 Rechtsmängel/Fremde Schutzrechte Der Lieferant sichert zu, dass seine Lieferung frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist. Insoweit werden wir durch den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus Rechtsmängeln oder einer Schutzrechtsverletzung ergeben können, freigestellt. Die Verjährung für Rechtsmängel beträgt 3 Jahre.
10.2 Abwehrmaßnahmen Werden wir von Dritten wegen Rechtsmängeln und/oder Schutzrechtsansprüchen betreffend die an uns gelieferte Ware/Gegenstände in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, alle zur Abwehr dieser Ansprüche durch uns erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Vornahme der Abwehrmaßnahmen bei uns anfallende Kosten hat der Lieferant uns vorzuschießen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Abwehrmaßnahme für uns in unserem Namen auf seine Kosten durchzuführen. Sollten wir in einem Rechtsstreit wegen behaupteter Rechtsmängel oder Schutzrechtsverletzungen unterliegen, so bindet das Ergebnis dieses Rechtsstreites den Lieferanten, auch wenn eine Streitverkündung nicht erfolgt, sofern wir den Lieferanten über den Rechtsstreit informiert haben.
Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Lieferant uns gegenüber das Bestehen der von dritter Seite geltend gemachten Ansprüche anerkennt. In diesem Falle ist der Lieferant uns gegenüber unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte zum Schadensersatz verpflichtet.
10.3 Weitergehende Ansprüche Alle weitergehenden Ansprüche wegen sonstiger Rechtsmängel bleiben unberührt und können durch den Lieferer nicht ausgeschlossen werden.
11. Beweislast Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Sofern es für die Berechtigung unserer Schadenersatzforderungen oder sonstiger Gewährleistungsansprüche auf ein Verschulden des Lieferers ankommt, hat dieser zu beweisen, das ihn kein Verschulden trifft. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und sonstigen Vertragspartnern des Lieferers wird dem Lieferer zugerechnet.
12. Sonstiges 12.1 Rücktrittsrecht des Bestellers Die Geltendmachung unseres gesetzlichen Rücktrittsrechtes setzt kein Verschulden des Lieferers voraus.
12.2 Eigene Schutzrechte Die von uns dem Lieferer überlassenen Modelle, Formen, Muster, Werkzeuge, Lehren, Druckvorlagen, Zeichnungen, Normenblätter oder sonstige Unterlagen, insbesondere elektronisch erfasste Daten, sowie die danach hergestellten Gegenstände dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder für andere als die Vertraglichen Zwecke benutzt, noch an Dritte weitergegeben werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Kommt der Lieferer dieser Verpflichtung nicht nach, können wir jederzeit ihre Herausgabe unbeschadet unserer sonstigen Rechte, insbesondere eines Anspruches auf Schadensersatz verlangen. Auf Verlangen oder nach Beendigung des Auftrags oder der Geschäftsbeziehung sind diese Unterlagen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen sowie Formen, Modelle, und Werkzeuge unverzüglich an uns herauszugeben. Sämtliche Rechte an diesen Informationen, Unterlagen und Gegenständen verbleiben bei uns. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt davon unberührt.
12.3 Zession Der Lieferer kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
12.4 Weitergabe von Aufträgen Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, wahlweise Schadenersatz zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht 13.1 Erfüllungsort Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Dresden.
13.2 Gerichtsstand Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Dresden. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Lieferers zu klagen.
13.3 Anzuwendendes Recht Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Lieferer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: Oktober 2007
I. Gültigkeit Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer. Dies gilt auch dann, wenn wir auf die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht mehr gesondert hinweisen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers - gleich welcher Art -. die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, werden auch dann nicht Vertragsgegenstand, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Sondervereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung unserer dafür bevollmächtigten Mitarbeiter.
II. Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Auch auf Basis eines von uns gemachten Angebotes im Falle eines Auftrages sind wir nur gebunden, wenn wir diesen schriftlich bestätigen. Wir behalten uns vor, uns gegenüber gemachte Angebote bzw. uns gegenüber erteilte Aufträge nur teilweise anzunehmen. Maßgebend ist hier unsere Auftragsbestätigung. Diese gilt, sofern ihr nicht binnen drei Werktagen widersprochen wird.
III. Liefergegenstand Waren- und Leistungsangaben für von uns zu liefernde Gegenstände sind für uns nur verbindlich, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Im Zweifelsfall gelten die Angaben unserer schriftlichen Bestätigung. Gestalterische und konstruktive Änderungen, die wir aufgrund technischen Fortschritts oder nach unserem Ermessen für zweckmäßig halten, bleiben vorbehalten. Wir behalten uns auch vor in Abweichung von unserer Auftragsbestätigung produktionsbedingt eine Mehr- oder eine Mindermenge des zu liefernden Gegenstandes von bis zu 10 % zu liefern und entsprechend in Rechnung zu stellen. Zu gestalterischen und konstruktiven Änderungen wie auch zur Lieferung von Mindermengen sind wir jedoch nicht berechtigt, wenn hierdurch die Tauglichkeit des Liefergegenstandes für den vorgesehenen, uns mitgeteilten Zweck beeinträchtigt wird.
IV. Lieferzeit Um die Einhaltung der in einer Bestellung angegebenen Fristen und Termine sind wir stets bemüht. Die Angaben zu Liefer- und Leistungszeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte und daher für uns unverbindlich. Dies gilt nicht, wenn wir diese Termine ausdrücklich schriftlich als verbindliche Liefertermine bestätigt haben. Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines solchen Orientierungstermins schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs stehen dem Käufer nur dann zu, wenn unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden, Energie- oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist ohne weiteres um die Dauer dieser jeweiligen Störung.
V. Verpackung, Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung und Abnahme 1. Die Wahl des Verpackungsmaterials und die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Die Lieferung erfolgt auf Basis der Incoterms 2000 EXW unserer Produktionsstätte in Dresden, Löbtauer Straße 67 – 69. Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt unabhängig davon, ob die Kosten des Transportes von uns dem Käufer in Rechnung gestellt werden und unabhängig davon, ob wir den Frachtführer beauftragt haben. Beauftragen wir den Frachtführer, erfolgt die Auswahl des Frachtführers nach bestem Ermessen.
2. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Die Abnahme der angelieferten Waren hat unverzüglich bei Anlieferung zu erfolgen. Geschieht dies nicht, so können wir nach unserer Wahl nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von einer Woche entweder die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. Den Empfang der Ware hat der Käufer ausschließlich auf den warenbegleitenden Lieferscheinen bzw. auf Versandpapieren von Paketdiensten oder anderen Transportunternehmen mit Stempel, Empfangsdatum und Unterschrift oder, soweit vorgesehen, elektronisch zu quittieren.
Vl. Preise und Zahlung 1. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Transport.
2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Fälligkeit) zu bezahlen. Wir behalten uns vor, bei Bezahlungen nach Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Für die Geltendmachung von Verzugszinsen bzw. die Geltendmachung eines Verzugsschadens gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Das Recht einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wird durch diese Regelung nicht berührt. Wir behalten uns vor, eingehende Zahlungen zur Begleichung der ältesten Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie entstandene Kosten zu verrechnen.
3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder haben wir begründete Zweifel an der Bonität des Käufers, so können wir für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Vorkasse verlangen. Außerdem können wir von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Die Lieferfrist für alle noch nicht gelieferten Waren verlängert sich bis zur vollständigen Bezahlung. Wir sind auch berechtigt, für unsere Forderungen eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer dem nicht nach, so können wir unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig stellen.
4. Zur Aufrechnung gegen unsere Zahlungsansprüche oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur berechtigt, soweit seine Forderungen gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Eigentumsvorbehalt 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Käufer bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
2. Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der unter unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. Die Forderung des Käufers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen wird die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abgetreten. Ist zwischen dem Käufer und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit der jeweilige Saldo zu Gunsten des Käufers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Der Käufer ist verpflichtet uns im Falle eines Weiterverkaufs Namen und Anschrift des Kunden jederzeit auf Anforderung zu benennen, die Forderungen aus vom Käufer zahlungshalber oder an Zahlungs statt hereingenommenen Wechsel werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Übergabe der Wechsel wird dadurch ersetzt, dass der Käufer die hereingenommenen Wechsel für uns verwahrt. Die an uns abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs, des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.
4. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners – sprich des Käufers - zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Käufer. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren. Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur dann herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Wir werden jedoch versuchen, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu verkaufen. Der Erlös wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet.
5. In allen Fällen sind wir berechtigt, unsere Rücknahmekosten pauschal in Höhe von 10 % des Nettorechnungsbetrages der zurückgenommenen Waren sowie weitere 10 % als pauschalen Schadensersatz geltend zu machen, unbeschadet unserer Berechtigung zum Nachweis höherer Kosten bzw. eines höheren Schadens. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer geringeren tatsächlichen Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten vorbehalten.
6. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
7. Auf Verlangen des Käufers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. zustehenden Eigentums oder sonstigen Sicherungsmitteln verpflichtet wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 50 % übersteigt.
VIII. Rügepflicht, Mängelansprüche und Verpackung 1. Der Käufer hat die Ware sofort nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen und uns einen Mangel vollständig anzuzeigen. Differenzen im Lieferumfang sind auf den Liefer- bzw. Frachtpapieren (vgl. Ziffer V. 3) zu vermerken. Mängel der Verpackung sind unbeachtlich, solange diese die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen. Die Mängelanzeige muss schriftlich und unverzüglich erfolgen. Spätere Anzeigen von Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung nach Erhalt der Ware hätten entdeckt werden können, sind unbeachtlich und begründen keine Ansprüche des Käufers. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Auch hier führt die Versäumung der unverzüglichen Mitteilung des Mangels zur Unbeachtlichkeit der Mängelanzeige und des Verlustes aller Ansprüche. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche oder telefonische Beanstandungen anzunehmen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Bei berechtigten Mängelanzeigen erbringen wir die Gewährleistung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Mit Erbringung der Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in das Eigentum von uns über. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Käufers auf einer Garantie des Käufers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Übergang auf den Käufer. Durch eine eventuelle Nacherfüllung wird die Verjährungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen.
3. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängeln richten sich nach Ziffer IX. (Haftungsumfang) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
4. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren nach 1 Jahr.
IX. Haftungsumfang 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegenüber uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Falls für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfanges bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
2. Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 1 gelten nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach Produkthaftungsgesetz und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist für beide Teile ausschließlich Dresden.
2. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
XI. Nebenabreden Nebenabreden werden nur wirksam, soweit sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Das Gleiche gilt auch für eine Änderung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere dieser Bestimmung.
XII. Auslegungsregel Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Regelung zu ersetzen, die ihrem in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck gekommenen Sinn am nächsten kommt.
XIII. Datenschutz Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei uns gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet werden.
AGBS
Liefer- und Verkaufsbedingungen